Entscheidung über die Erteilung eines Europäischen Patents

Endlich wir haben das Europäische Patent!

Nach Prüfung der europäischen Patentanmeldung Nr. 22721269.3 wird für die benannten Vertragsstaaten ein europäisches Patent mit der Bezeichnung und mit den Unterlagen erteilt, die in der gemäß Regel 71 (3) EPU ergangenen Mitteilung (EPA Form 2004C) oder in der Information (EPA Form 2004W, vgl.

Mitteilung des EPA vom 8. Juni 2015, ABI. EPA 2015, A52) vom 09.02.26 aufgeführt sind.

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